unentgeltliche Rechtspflege | Höfe BG Zivilsachen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte mit Postaufgabe vom
27. Februar 2018 beim Bezirksgericht Höfe die Klagebewilligung für zwei For- derungen im Totalbetrag von Fr. 122‘850.00 nebst Zins gegen B.________ ein (Vi-act. A/I). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D/1). Der Präsident des Bezirksgerichts Höfe setzte der Klägerin mit separaten Verfügungen vom 2. März 2018 einerseits eine Frist zur Einrei- chung einer verbesserten Klageschrift im Sinne von Art. 221 ZPO (Vi-act. A/II) und wies andererseits das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen hinreichenden Vermögens ab (Vi-act. D/2). Gleichzeitig setzte er ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 (Vi- act. E/1). Am 10. März 2018 erhob die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe „Ein- spruch“ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi- act. D/3, KG-act. 2). Der Gerichtspräsident nahm hierauf der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 15. März 2018 die Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses einstweilen ab (Vi-act. E/2) und überwies den „Einspruch“ zustän- digkeitshalber als Beschwerde dem Kantonsgericht. Gleichzeitig verzichtete er auf Gegenbemerkungen (KG-act.1). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (KG-act. 4).
E. 2 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 321 ff. ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kom- mentar, 3. Auflage, N 1a zu Art. 122 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbeson- dere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Be- schwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei
Kantonsgericht Schwyz 3 ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerde- grund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochte- ne Entscheid leidet (vgl. zum Ganzen Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Es be- steht mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzule- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, N 42 zu § 26). Dabei dürfen bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen ver- langt werden, sofern aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (Sterchi Martin H., Berner Kommen- tar, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Vorderrichter hat die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchstellerin gemäss ihren Angaben Sparkonten mit Guthaben von Fr. 120‘559.20, Fr. 9‘551.00 und Fr. 10‘029.00 besitzen würde. Vermögen von rund Fr. 140‘000.00 übersteige den vorgesehenen Freibetrag für den Bedarf von drei Monaten, welchen die Gesuchstellerin mit rund Fr. 2‘500.00 pro Monat beziffere. Das Vermögen sei für die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten beizuziehen. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Sie wiederholt in der Rechtsmittelschrift lediglich ihre Einkommens- und Bedarfs- verhältnisse und macht geltend, sie beziehe eine AHV-Ergänzungsleistung von Fr. 406.00 und eine AVH-Rente von Fr. 1‘861.00, habe ein monatliches Defizit von Fr. 302.00 und müsse schon jetzt zur Begleichung des monatlichen Defizits auf ihr letztes erspartes Geld zurückgreifen. Die in der ersten Instanz angegeben Sparguthaben von rund Fr. 140‘000.00 (vgl. VI-B/KB 10) bestreitet
Kantonsgericht Schwyz 4 sie jedoch auch zweitinstanzlich nicht. Sie hätte deshalb näher ausführen müssen, weshalb ihr die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bei einem noch vorhandenen Vermögen von rund Fr. 140‘000.00 und einem Defizit von „nur“ Fr. 302.00 pro Monat nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Die Aus- führungen der Gesuchstellerin im „Einspruch“ (recte: Beschwerde) vom
10. März 2018 erweisen sich in dieser Hinsicht als ungenügend.
E. 3 November 2003, welche auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zuzüglich gewisser Zuschläge beruhen, entsprechen würde und allenfalls so- gar noch etwas höher wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Vermögensfreibe- trag wird kantonal unterschiedlich angesetzt (vgl. Emmel, a.a.O, N 7 zu Art. 117 ZPO und Huber, a.a.O., N 38 zu Art. 117 ZPO, wo Freibeträge zwi- schen Fr. 5‘000.00 und Fr. 20‘000.00 erwähnt werden) und liegt im Kanton Schwyz zwischen 1-2 und ausnahmsweise 3 Monaten des monatlichen Be- darfs. Mit einem frei verfügbaren Vermögen von Fr. 140‘000.00 vermag die Gesuchstellerin auch nach Abzug dieses Freibetrags den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 ohne weiteres zu decken. Die Leistung des Kostenvorschusses ist ihr selbst unter Berücksichtigung des hohen Alters von 89 Jahren zuzumuten. Der von ihr geltend gemachte Fehlbetrag von F. 302.00 pro Monat errechnet sich aus der Gegenüberstellung des von ihr auf Fr. 2‘163.00 bezifferten Bedarfs mit der AHV-Rente von Fr. 1‘861.00. Anzu- rechnen ist ihr jedoch auch die von ihr zugestandene AHV- Ergänzungsleistung von Fr. 406.00 pro Monat, sodass kein oder jedenfalls kein wesentliches Defizit pro Monat mehr verbleibt. Damit ist auch erstellt, dass die Gesuchstellerin für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zumindest nicht in erheblichem Umfang auf ihr Vermögen zurückgreifen muss und des- halb das Vermögen nach Abzug des erwähnten Freibetrags für die Bestrei- tung der Gerichtskosten zur Verfügung steht. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Be- willigungsverfahren nicht kostenlos (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1a zu Art. 121 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der zweiten Instanz der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Den besonderen Ver-
Kantonsgericht Schwyz 6 hältnissen, insbesondere ihrem hohem Alter ist mit der Höhe der Gerichtskos- ten Rechnung zu tragen;- beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 122‘850.00.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Mai 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 2. Mai 2018 ZK2 2018 32 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Walter Christen. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 2. März 2018, ZGO 2018 6);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte mit Postaufgabe vom
27. Februar 2018 beim Bezirksgericht Höfe die Klagebewilligung für zwei For- derungen im Totalbetrag von Fr. 122‘850.00 nebst Zins gegen B.________ ein (Vi-act. A/I). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D/1). Der Präsident des Bezirksgerichts Höfe setzte der Klägerin mit separaten Verfügungen vom 2. März 2018 einerseits eine Frist zur Einrei- chung einer verbesserten Klageschrift im Sinne von Art. 221 ZPO (Vi-act. A/II) und wies andererseits das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen hinreichenden Vermögens ab (Vi-act. D/2). Gleichzeitig setzte er ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 (Vi- act. E/1). Am 10. März 2018 erhob die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe „Ein- spruch“ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi- act. D/3, KG-act. 2). Der Gerichtspräsident nahm hierauf der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 15. März 2018 die Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses einstweilen ab (Vi-act. E/2) und überwies den „Einspruch“ zustän- digkeitshalber als Beschwerde dem Kantonsgericht. Gleichzeitig verzichtete er auf Gegenbemerkungen (KG-act.1). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (KG-act. 4).
2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach Art. 321 ff. ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kom- mentar, 3. Auflage, N 1a zu Art. 122 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbeson- dere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Be- schwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei
Kantonsgericht Schwyz 3 ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerde- grund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochte- ne Entscheid leidet (vgl. zum Ganzen Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO). Es be- steht mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzule- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, N 42 zu § 26). Dabei dürfen bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen ver- langt werden, sofern aus der Begründung zumindest eindeutig ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer beanstandet (Sterchi Martin H., Berner Kommen- tar, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Der Vorderrichter hat die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchstellerin gemäss ihren Angaben Sparkonten mit Guthaben von Fr. 120‘559.20, Fr. 9‘551.00 und Fr. 10‘029.00 besitzen würde. Vermögen von rund Fr. 140‘000.00 übersteige den vorgesehenen Freibetrag für den Bedarf von drei Monaten, welchen die Gesuchstellerin mit rund Fr. 2‘500.00 pro Monat beziffere. Das Vermögen sei für die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten beizuziehen. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Sie wiederholt in der Rechtsmittelschrift lediglich ihre Einkommens- und Bedarfs- verhältnisse und macht geltend, sie beziehe eine AHV-Ergänzungsleistung von Fr. 406.00 und eine AVH-Rente von Fr. 1‘861.00, habe ein monatliches Defizit von Fr. 302.00 und müsse schon jetzt zur Begleichung des monatlichen Defizits auf ihr letztes erspartes Geld zurückgreifen. Die in der ersten Instanz angegeben Sparguthaben von rund Fr. 140‘000.00 (vgl. VI-B/KB 10) bestreitet
Kantonsgericht Schwyz 4 sie jedoch auch zweitinstanzlich nicht. Sie hätte deshalb näher ausführen müssen, weshalb ihr die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bei einem noch vorhandenen Vermögen von rund Fr. 140‘000.00 und einem Defizit von „nur“ Fr. 302.00 pro Monat nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Die Aus- führungen der Gesuchstellerin im „Einspruch“ (recte: Beschwerde) vom
10. März 2018 erweisen sich in dieser Hinsicht als ungenügend.
3. Im Übrigen vermag die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Vorderrichter einer materiellen Überprüfung stand zu halten. Gestützt auf Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege ist kein absoluter, sondern ein relativer Begriff, der sich jeweils aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ge- suchstellers und im Hinblick auf die jeweilige Streitsache beurteilt. Sie ist ge- geben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Ein- kommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts für die Prozesskosten aufzu- kommen (Huber in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. Auflage, N 17 zu Art. 117 ZPO). Sofern Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht bereits aufgrund seiner Einkommensverhältnisse verneint werden muss, sind auch seine Vermögensverhältnisse zu prüfen. Auch beim Vermögen müssen die entsprechenden Werte effektiv vorhanden und verfüg- bar oder wenigstens realisierbar sein (Huber, a.a.O., N 36 zu Art. 117 ZPO; Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 zu Art. 117 ZPO). Vorliegend verfügt die Gesuchstellerin, wie bereits ausgeführt, über Kontogut- haben von rund Fr. 140‘000.00. Ihren eigenen Bedarf beziffert sie im Be- schwerdeverfahren auf Fr. 2‘163.00 pro Monat. Ob dieser Betrag in allen Tei-
Kantonsgericht Schwyz 5 len den Berechnungsgrundsätzen gemäss Gerichtspräsidentenkonferenz vom
3. November 2003, welche auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zuzüglich gewisser Zuschläge beruhen, entsprechen würde und allenfalls so- gar noch etwas höher wäre, kann dahingestellt bleiben. Der Vermögensfreibe- trag wird kantonal unterschiedlich angesetzt (vgl. Emmel, a.a.O, N 7 zu Art. 117 ZPO und Huber, a.a.O., N 38 zu Art. 117 ZPO, wo Freibeträge zwi- schen Fr. 5‘000.00 und Fr. 20‘000.00 erwähnt werden) und liegt im Kanton Schwyz zwischen 1-2 und ausnahmsweise 3 Monaten des monatlichen Be- darfs. Mit einem frei verfügbaren Vermögen von Fr. 140‘000.00 vermag die Gesuchstellerin auch nach Abzug dieses Freibetrags den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 ohne weiteres zu decken. Die Leistung des Kostenvorschusses ist ihr selbst unter Berücksichtigung des hohen Alters von 89 Jahren zuzumuten. Der von ihr geltend gemachte Fehlbetrag von F. 302.00 pro Monat errechnet sich aus der Gegenüberstellung des von ihr auf Fr. 2‘163.00 bezifferten Bedarfs mit der AHV-Rente von Fr. 1‘861.00. Anzu- rechnen ist ihr jedoch auch die von ihr zugestandene AHV- Ergänzungsleistung von Fr. 406.00 pro Monat, sodass kein oder jedenfalls kein wesentliches Defizit pro Monat mehr verbleibt. Damit ist auch erstellt, dass die Gesuchstellerin für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts zumindest nicht in erheblichem Umfang auf ihr Vermögen zurückgreifen muss und des- halb das Vermögen nach Abzug des erwähnten Freibetrags für die Bestrei- tung der Gerichtskosten zur Verfügung steht. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Be- willigungsverfahren nicht kostenlos (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1a zu Art. 121 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der zweiten Instanz der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Den besonderen Ver-
Kantonsgericht Schwyz 6 hältnissen, insbesondere ihrem hohem Alter ist mit der Höhe der Gerichtskos- ten Rechnung zu tragen;- beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 122‘850.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach defi- nitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Mai 2018 kau